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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hera Lyss GmbH, gültig ab 01.01.2021

1. ANWENDBARKEIT

  • Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
  • Bestellungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Nachträgliche Änderungen erfordern unsere schriftliche Zustimmung.
  • Besteht ein Widerspruch zwischen unseren Verkaufsbedingungen und dem Einkaufsbedingungen des Käufers, so ist es Sache des Käufers Verhandlungen anzubahnen, ansonsten angenommen wird, er verzichte auf die eigenen Bedingungen. Anders lautende Abmachungen als nachstehend umschrieben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. PREISE

  • Die Preise sind freibleibend.
  • Transportverpackungen werden zu Selbstkosten verrechnet.
  • Für Austauschverpackungen, wie Aufsteckrahmen, Container und Paletten gelten die SBB-Tarife.
  • Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können Anpassungen der Preise vorgenommen werden.

3. PROJEKTE UND VORSTUDIEN

  • Projekte und Vorstudien, einschliesslich der Anfertigung von Zeichnungen und Prototypen, welche vom Lieferer auf Wunsch eines Interessenten ausgearbeitet werden, bleiben Eigentum des Lieferers und dürfen ohne dessen schriftliches Einverständnis vom Interessenten nicht an Dritte abgegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich das Rech vor, für Projekte und Vorstudien Rechnung zu stelle, sofern die Bestellung nicht innert drei Monaten nach Unterbreitung der Vorschläge bei ihm eingeht.

4. LIEFERFRIST

  • Wir bemühen uns stets nach besten Kräften, zugesagte Lieferzeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine Haftung übernehmen. Unvorhergesehene Ereignisse oder solche höhere Gewalt, bei uns oder unseren Lieferanten, entbinden uns während ihrer Dauer und der Dauer ihrer Folgen von der Lieferverpflichtung ohne Entschädigung oder Rücktrittsrecht für den Käufer. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn und die Angaben, die wir zur Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich ändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder der Leistungen verursacht.
  • Werden die Teillieferungen nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so steht dem Lieferer das Recht zu, die Teillieferung in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer. Wird die Zahl der in Auftrag gegebenen, aber noch nicht hergestellten Stücke nicht innert der vereinbarten Frist bezogen, so hat der Lieferer Anspruch auf einen Mindermengen-Zuschlag, auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn und auf Bezahlung des nicht bereits verrechneten Werkzeugkostenanteil.

5. ANSCHLUSSAUFTRÄGE

  • Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen zu angemessenen Preisen verpflichtet.

6. MEHR- ODER MINDERLIEFERUNGEN

  • Vorbehalten ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Stückzahl.

7. WERKZEUGE

  • Die Werkzeuge werden ausschliesslich für Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Verwendung setzt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Besteller und Lieferer voraus.
  • Werkzeuge aller Art, die nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, sind in jedem Fall Eigentum des Lieferers und verbleiben auch dann in seinem Besitz, wenn seitens des Bestellers ein Werkzeugkostenanteil oder die gesamten Herstellungskosten der Werkzeuge bezahlt wurden.
  • Wird innerhalt der vereinbarten Frist die in Aussicht gestellte Menge nicht abgenommen, so bleibt dem Lieferer das Recht vorbehalten, nicht gedeckte Werkzeugkosten nachzufordern.
  • Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsmässig bezahlt, kann der Lieferer die Werkzeuge anderweitig verwenden.

8. AUFBEWAHRUNG DER WERKZEUGE

  • Der Lieferer bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie während drei Jahren seit der letzten Lieferung auf seine Kosten. Auf Wunsch des Bestellers werden sie auf dessen Kosten maximal während weiterer zwei Jahre aufbewahrt und gepflegt. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Lieferung entfällt jede Pflicht zur Aufbewahrung und Pflege.
  • Der Lieferer ist verantwortlich für den Unterhalt der Werkzeuge. Lieferer und Besteller einigen sich über notwendig werdende Revisionen bzw. notwendig werdenden Ersatz und die Kostentragung von Revisionen und Ersatzwerkzeugen.

9. ANLIEFERUNG VON ZUBEHÖRTEILEN

  • Werden durch den Besteller Zubehörteile wie einzupressende oder zu umspritzende Metalleinlagen usw. angeliefert, so müssen diese mit einem Überschuss von 5 bis 10% angeliefert werden, um den Ausschuss beim Verarbeiten zu decken. Nicht rechtzeitige oder nicht einwandfreie Zustellung solcher Zubehörteile berechtigt den Lieferer zur Rechnungsstellung für die entstandenen Kosten und entbindet ihn von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist.

10. QUALITÄT UND BEMUSTERUNGEN

  • Bei Neuaufträgen, Materialwechsel oder Werkzeugänderungen erfolgt in der Regel eine Bemusterung.
  • Massgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sich die vom Besteller als gut befundenen Ausfallmuster.
  • Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse, sowie ihre praktische Eignung inkl. Materialwahl, trägt der Besteller alleine die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde.

11. EIGENTUMSVORBEHALT

  • Der Lieferer bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferung, bis er die Zahlung gemäss Vertrag (Auftragsbestätigung) vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferer mit Abschluss des Vertrages die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
  • Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Feuer, Bruch, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferers weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

12. GEFAHRENTRAGUNG

  • Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über.
  • Wird die Abnahme oder Versendung durch ein Verhalten des Bestellers verzögert, so trägt dieser die Gefahr von der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft an.
  • Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert

13. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

  • Mängelrügen müssen dem Lieferer unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware zur Kenntnis gebracht sein.
  • Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlosen Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung, oder er schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, insbesonders für entgangenen Gewinn, für Bearbeitungsaufwand, für die Kosten des Ein- und Ausbaus der beanstandeten Produkte sowie für Folgeschäden.
  • Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Teile mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmten.
  • Nacharbeiten an Teilen, die ohne Zustimmung des Lieferers durchgeführt wurden, sowie unsachgemässe Behandlung, haben den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge.
  • Werden Teile nach Entwürfen oder Zeichnungen des Bestellers geliefert, so beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Für Eignung zu den vom Besteller gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen.

14. SCHUTZRECHTE DRITTER

  • Sofern der Lieferer Gegenstände nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben sind, oder nach Angaben irgendwelcher Art zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.

15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferer erwachsenen Verbindlichkeiten ist CH-3270 Aarberg.
  • Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht.

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